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Satzung

Präambel

 

Der Neue Israel Fonds Deutschland (nachfolgend NIF Deutschland) unterstützt und fördert die Wahrung demokratischer Werte in Israel, indem er sich für die Einhaltung der Menschenrechte und für soziale Gerechtigkeit einsetzt. Der NIF Deutschland glaubt an die Vision der Gründer Israels, dass der neue jüdische Staat all seinen Bürgerinnen und Bürgern, ungeachtet von Religion und Herkunft, die gleichen sozialen und politischen Rechte garantieren soll. Der NIF Deutschland fördert deshalb im Sinne der Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel vom 14. Mai 1948 die Zivil- und Menschenrechte, religiöse Toleranz und Pluralismus und setzt sich gegen soziale und ökonomische Spaltungen in der israelischen Gesellschaft ein. Besondere Bedeutung haben:

  • Das Erreichen einer Gleichberechtigung aller Bürger, gleich welcher Religion, Herkunft, Rasse, Abstammung, Sprache, Behinderung, Geschlecht oder sexueller Orientierung

  • Die Stärkung von Zivil- und Menschenrechten für alle Bürger Israels

  • Die Stärkung von Pluralismus und Toleranz in der israelischen Gesellschaft

  • Der Schutz von Minderheitenrechten

 

Der New Israel Fund wurde im Jahre 1979 in den USA gegründet, um dem damals dreißigjährigen Staate Israel bei seinen Herausforderungen als jüdischen und demokratischen Staat zu helfen. Der Staat Israel wird als jüdischer Staat angesehen, der allen Juden ein Rückkehrrecht zugesteht, sich gleichzeitig aber als demokratischer Staat für die Gleichberechtigung all seiner Bürger einsetzt.

 

1. Name / Sitz

 

Der Neue Israel Fonds Deutschland bildet eine juristische Persönlichkeit nach §§ 21 ff. BGB und den nachfolgenden Satzungsbestimmungen. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck

 

Der Verein verwirklicht seine Ziele durch Bewahrung und Unterstützung der Interessen des New Israel Fund (Sitz Jerusalem, Israel) und unterstützt mit Spendengeldern dessen Projekte in Israel. Die zu fördernden Projekte des New Israel Fund dienen der Volks- und Berufsbildung, der Überwindung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Benachteiligungen sozialer und ethnischer Minderheiten (z. B. äthiopische und russische Einwanderer, Beduinen, Drusen, Araber, afrikanische Flüchtlinge, philippinische Fremdarbeiter), Gleichberechtigung aller in Israel lebender Menschen (z. B. Frauen und Männer, Heterosexuelle und LGBTI, Säkular und Orthodox) und des Abbaus von Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit.

Zugleich dient der Verein auch der Völkerverständigung,nämlich der Stärkung der Beziehungen Israels zur Europäischen Union, insbesondere zu Deutschland. Vor allem soll die deutsch-israelische Verständigung durch Begegnungen der zu fördernden israelischen Projekte mit ähnlichen deutschen Projekten gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mitgliedschaft

 

Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Interessen des NIF Deutschland fördern und unterstützen wollen. Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. (Die einzelnen Mitgliedschaften werden in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung definiert.) Nur aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

Neue Mitglieder müssen sich schriftlich unter Angabe Ihres Namens bewerben, entweder durch Ausfüllen des Mitgliedsformulars oder einen formlosen Antrag (auch per E-Mail). Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt.

Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbetrag von 60 Euro im Jahr. Dieser kann monatlich oder jährlich beglichen werden. Auf schriftlichen Antrag hin kann der Vorstand Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag erlassen.

Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche zum jeweiligen Jahresende zu erfolgen hat.

Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins in schwerwiegender Weise entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfällig bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen. Das austretende Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehende wie laufende Mitgliederbeiträge.

Es haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschließlich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn das einzelne Mitglied zustimmt.

 

4. Organisation

Der Verein hat folgende Organe:

 

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

5. Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, die an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand bzw. auf Verlangen von einem Viertel der Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 20 Tage vorher einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung, beschließt über deren Genehmigung und entlastet den Vorstand. Sie wählt den Präsidenten/die Präsidentin und den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis von der Orientierung des Vorstandes, welcher insbesondere über die eingegangenen Spenden und die Vermögenslage des Vereins Auskunft geben soll. Die Mitgliederversammlung behandelt ferner sämtliche weiteren ihr durch die Satzung oder durch Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.

Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; im Falle der Stimmengleichheit fällt der/dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

6. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwartin und einem/einer oder mehreren von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern als erweiterten Vorstand. Der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind jeweils nach außen vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand und der/die Kassenwart/Kassenwartin sind nicht nach außen vertretungsberechtigt, es sei denn, er/sie wurde für einzelne Aufgaben zum besonderen Vertreter/Vertreterin zur besonderen Vertreterin mit einer Einzelvertretungsbefugnis bestellt. Die Einzelheiten sind in den jeweils aktuellen Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung geregelt.

Wenn ein Vorstandsmitglied den Vorstand verlässt, kann der Vorstand temporär bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Vorstandsmitglied benennen.

Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der/die Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen oder es in den jeweils aktuellen Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung geregelt ist. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email. In der Einladung sind die Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt der Vorstandssitzung anzugeben.

Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Stimmenmehrheit. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss auf der Sitzung anwesend sein, um eine Beschlussfassung vornehmen zu können.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Leitung des Vereins, Vertretung des Vereins nach außen, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, Überwachung und Weiterleitung der eingegangenen Spenden sowie allgemein die Verwaltung des Vereinsvermögens, Vollzug der Vereinsbeschlüsse, Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

7. Finanzen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Zinsen aus dem Vereinsvermögen, Spenden, Zuwendungen, Schenkungen, Vermächtnissen sowie aus Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen.

Die eingehenden Spenden, Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnisse sollen möglichst in voller Höhe an die Projekte des NIF in Israel überwiesen werden. Anfallende Ausgaben des Vereins, namentlich für Inserate, Porto- und Spesen aber auch Büroräume, Ausstattung und Personal sollen primär aus den Mitgliederbeiträgen und speziell dafür gekennzeichnete Spenden, Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnisse beglichen werden.

 

8. Schlussbestimmungen

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem bürgerlichen Kalenderjahr.

Vorliegende Satzung ist mit Beschluss der Vereinsversammlungen vom 15. März 2016 in Kraft getreten.

Die Abänderung der Statuten bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Liquidation ist vom Vorstand vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung in Israel.

 

Berlin, den 15. März 2016                                                                                                Berlin, den 5. Adar II 5776

Die Satzung kann hier heruntergeladen werden.

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